BAG - Urteil vom 23.11.2017
6 AZR 739/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; BGB § 242;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 86
AuR 2018, 146
BB 2018, 307
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 174
EzA-SD 2018, 9
NZA 2018, 301
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 542/15
ArbG Hagen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10/15

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch bei kirchlichen RegelwerkenWeitergeltung kirchlicher Regelwerke auch bei Entfall der arbeitgeberseitigen KirchenzugehörigkeitBetriebsübergang und Weitergeltung kirchenrechtlicher ArbeitsrechtsregelungenUnternehmerische Freiheit und Bindung an dynamische Bezugnahmeklauseln beim BetriebsübergangVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

BAG, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 739/15

DRsp Nr. 2018/1293

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch bei kirchlichen Regelwerken Weitergeltung kirchlicher Regelwerke auch bei Entfall der arbeitgeberseitigen Kirchenzugehörigkeit Betriebsübergang und Weitergeltung kirchenrechtlicher Arbeitsrechtsregelungen Unternehmerische Freiheit und Bindung an dynamische Bezugnahmeklauseln beim Betriebsübergang Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

Orientierungssätze: 1. Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte dynamische Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Betriebserwerber ihre Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebserwerber nicht mehr der Kirche zuzuordnen ist. 2. Der nichtkirchliche Betriebserwerber wird durch die Bindung an die dynamische Bezugnahmeklausel nicht unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben in seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Juli 2015 - 8 Sa 542/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; BGB § 242;

Gründe:

Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014.