LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2018
7 Sa 198/18
Normen:
BetrAVG § 6; Versorgungsordnung v. 23.12.1981 Abschn. V Nr. 3a; Versorgungsordnung v. 23.12.1981 Abschn. VII Nr. 2a; Versorgungsordnung v. 23.12.1981 Abschn. XII Nr. 2a;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1410/17

Auslegung einer betrieblichen VersorgungsordnungKürzung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem ArbeitsverhältnisDoppelte ratierliche Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden im Falle einer Invalidenrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 198/18

DRsp Nr. 2019/9094

Auslegung einer betrieblichen Versorgungsordnung Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Doppelte ratierliche Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden im Falle einer Invalidenrente

1. Die Auslegung der von der beklagten Firma einseitig aufgestellten, von den Betriebsräten lediglich "zur Kenntnis" genommenen und auf ihre Mitarbeiter angewendeten Versorgungsordnung erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen (vgl. nur BAG, Urteil vom 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - NZA 2013, 1421, 1423 Rz. 19 m. w. N.). Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG, Urteil vom 24. Januar 2017 - 3 AZR 372/15 - BeckRS 2017, 104129 Rz. 33 m. w. N.).