BAG - Urteil vom 17.01.2012
3 AZR 135/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c; SprAuG § 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1783/07
ArbG Hannover, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 101/07

Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel; Anpassung der Grenzwertsegmente; außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

BAG, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 135/10

DRsp Nr. 2012/7102

Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel; Anpassung der Grenzwertsegmente; außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Dezember 2009 - 11 Sa 1783/07 B - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14. August 2007 - 13 Ca 101/07 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der dem Kläger im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen, wobei von der so ermittelten Betriebsrente der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge der außerplanmäßigen Anhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.