LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.09.2019
8 Sa 413/19 E
Normen:
WVO § 9 Abs. 1; WVO § 9 Abs. 2; WVO § 9 Abs. 3; SGB IX § 225 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 87
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 315/18

Auslegung von TarifnormenTarifsystematik zwischen allgemeinen Merkmalen und Regel- oder Richtbeispielen einer EntgeltgruppeAnforderungen an die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten für die Berechnung der tariflichen Stufenlaufzeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 413/19 E

DRsp Nr. 2019/16290

Auslegung von Tarifnormen Tarifsystematik zwischen allgemeinen Merkmalen und Regel- oder Richtbeispielen einer Entgeltgruppe Anforderungen an die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten für die Berechnung der tariflichen Stufenlaufzeit

Zeiten der Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern sind gemäß § 5 Abs. 4 TV DN für die Berechnung der Stufenlaufzeit von Arbeitnehmern in der Tätigkeit eines Gruppenleiters in Werkstätten mit behinderten Menschen auch dann anzurechnen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit keine sonderpädagogische Zusatzausbildung notwendig war, sondern eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter, Geselle oder Meister mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung genügt.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25. April 2019 - 5 Ca 315/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WVO § 9 Abs. 1; WVO § 9 Abs. 2; WVO § 9 Abs. 3; SGB IX § 225 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer tariflichen Eingruppierung um die Stufenzuordnung auf der Grundlage anrechenbarer Vorbeschäftigungszeiten.