LAG München - Urteil vom 16.12.2019
3 Sa 462/19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 13564/18

Auslegung von TarifnormenWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung unter Beachtung grundgesetzlich geschützter Interessen DritterBeginn der Stufenlaufzeit im TVÜ-VKA ab dem Tag der Höhergruppierung

LAG München, Urteil vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 462/19

DRsp Nr. 2020/2648

Auslegung von Tarifnormen Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung unter Beachtung grundgesetzlich geschützter Interessen Dritter Beginn der Stufenlaufzeit im TVÜ-VKA ab dem Tag der Höhergruppierung

Gemäß § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD -VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe, in die der Mitarbeiter auf seinen Antrag gemäß § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA eingruppiert ist, mit dem Tag der Höhergruppierung. Dies folgt aus der Auslegung der Tarifnormen. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags erfolgt zunächst nach dem Wortlaut. Reicht dieser nicht aus, kommen danach der wirkliche Wille der Tarifparteien, der beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifregelung, die Tarifsystematik und - wenn Zweifel bleiben - auch die Entstehungsgeschichte, die praktische Tarifausübung und die Praktikabilität als Auslegungskriterien in Betracht.