BAG - Urteil vom 08.12.2020
3 AZR 437/18
Normen:
BGB § 305; BGB § 313 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 10; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 5 Nr. 54
AuR 2021, 236
EzA AGG _ 10 Nr. 27
EzA BetrAVG _ 5 Nr. 38
EzA-SD 2021, 9
NZA 2021, 647
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 444/17
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7819/15

Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen in der betrieblichen AltersversorgungSachlich gerechtfertigte Diskriminierung aus Altersgründen durch Ausschluss von Dienstzeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahrs in der betrieblichen AltersversorgungAnrechnungsgrundsätze bezüglich anderweitiger - auch fiktiver - Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BetrAVGAnforderungen an eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB ) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 437/18

DRsp Nr. 2021/3191

Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen in der betrieblichen Altersversorgung Sachlich gerechtfertigte Diskriminierung aus Altersgründen durch Ausschluss von Dienstzeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahrs in der betrieblichen Altersversorgung Anrechnungsgrundsätze bezüglich anderweitiger - auch fiktiver - Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BetrAVG Anforderungen an eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB ) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: 1. Fiktive Bezüge - auch der gesetzlichen Höherversicherungsrente - können rentenmindernd berücksichtigt werden, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, durch eine eigene Beteiligung Ansprüche zu erwerben, deren Anrechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BetrAVG zulässig ist, er dies aber nicht tut (Rn. 74, 75). 2. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BetrAVG ist eine Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge nur dann möglich, wenn der (fiktive) Beitrag des Arbeitgebers hierzu auch mindestens zur Hälfte dem Arbeitnehmer oder dem Versorgungsträger tatsächlich - also netto - zufließt oder zufließen kann (Rn. 76 ff.).