LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.04.2019
12 Sa 863/18
Normen:
ERTV CinemaxX-verdi v. 09.03.2016 § 2 Anlage B; ERTV CinemaxX-verdi v. 09.03.2016 § 3 Abs. 2; BGB § 288 Abs. 5; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 217/18

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenEinarbeitung eines neuen Kollegen an der Kasse als Bedarfstätigkeit einer Servicekraft im einschlägigen TarifvertragKeine Verzugspauschale im ArbeitsgerichtsprozessKeine Bedarfstätigkeit bei der Gegenprüfung von vereinnahmten Geldern durch eine Servicekraft nach dem einschlägigen Tarifvertrag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 863/18

DRsp Nr. 2019/10719

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Einarbeitung eines neuen Kollegen an der Kasse als "Bedarfstätigkeit" einer Servicekraft im einschlägigen Tarifvertrag Keine Verzugspauschale im Arbeitsgerichtsprozess Keine "Bedarfstätigkeit" bei der Gegenprüfung von vereinnahmten Geldern durch eine Servicekraft nach dem einschlägigen Tarifvertrag

1. Die Einarbeitung eines neuen Kollegen an der Kasse stellt für eine Servicekraft in einem Multiplex-Kino eine tariflich höher zu vergütende "Bedarfstätigkeit" iSv. § 3 Abs. 2 des Entgeltrahmentarifvertrags (CinemaxX - verdi) vom 09.03.2016 dar. 2. Das Tätigwerden einer Servicekraft im Rahmen einer Arbrechnungsschicht stellt sich dann nicht als höher zu vergütende "Bedarfstätigkeit" iSv. § 3 Abs. 2 des Entgeltrahmentarifvertrags (CinemaxX - verdi) vom 09.03.2016 dar, wenn sich die dabei wahrzunehmenden Kontrollaufgaben darauf beschränken, im Rahmen der Gegenprüfung die von Kollegen vereinnahmten Gelder und Gutscheine nachzuzählen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 19.09.2018 - 7 Ca 217/18 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2018 zu zahlen.