BVerwG - Beschluss vom 20.12.2017
5 B 9.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 1782/15

Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit dem Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 5 B 9.17

DRsp Nr. 2018/1613

Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit dem Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz

Maßgeblich dafür, ob ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII besteht, ist nicht der Umstand, ob das betroffene Kind mit einem wie auch immer gearteten Betreuungsplatz versorgt ist, sondern ob der Träger der Jugendhilfe den auf Verschaffung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln gerichteten Primäranspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.