LAG München, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 34/17
ArbG München, vom 28.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 12195/16
Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen und Beitreibungskosten durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGGWirkung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit
BAG, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 293/18
DRsp Nr. 2020/4270
Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen und Beitreibungskosten durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGGWirkung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit
1. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus.2. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wirkt im Fall einer Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort.Orientierungssätze:
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