BAG - Urteil vom 19.12.2019
8 AZR 511/18
Normen:
GrO v. 12.09.1993 Art. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 826 Nr. 27
AuR 2020, 385
AuR 2020, 87
BAGE 169, 197
BB 2020, 115
BB 2020, 1331
EzA BGB 2002 § 826 Nr. 1
EzA-SD 2020, 15
EzA-SD 2020, 16
MDR 2020, 1130
NJW 2020, 2053
NZA 2020, 817
NZG 2020, 1190
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47 vom 19.12.2019
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 757/17
ArbG Essen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3319/16

Ausschluss von Schadensersatz nach rechtskräftiger Abweisung der KündigungsschutzklageDurchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Urteils wegen vorsätzlichen sittenwidrigen oder arglistigen VerhaltensStrenge Anforderungen an die Herbeiführung einer vorsätzlich sittenwidrig oder arglistig erlangten RechtspositionEinzelfallbewertung bei Beeinflussung des Gerichts durch Äußerung unzutreffender Rechtsansichten

BAG, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 511/18

DRsp Nr. 2020/534

Ausschluss von Schadensersatz nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage Durchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Urteils wegen vorsätzlichen sittenwidrigen oder arglistigen Verhaltens Strenge Anforderungen an die Herbeiführung einer vorsätzlich sittenwidrig oder arglistig erlangten Rechtsposition Einzelfallbewertung bei Beeinflussung des Gerichts durch Äußerung unzutreffender Rechtsansichten

Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wird, schließt grundsätzlich Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Ersatz etwaiger infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretener Vermögensschäden aus. Allerdings gibt es Fälle, in denen sich die Rechtskraft gegenüber einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht durchsetzen kann. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, dass der Arbeitgeber gegen ihn vorsätzlich und sittenwidrig, insbesondere arglistig durch Irreführung des Gerichts ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil erwirkt hat. Orientierungssätze: