Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das beklagte Land habe den Kläger entgegen den Vorgaben des AGG sowie des §
Bewerber i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG ist, wer eine Bewerbung beim Arbeitgeber eingereicht hat. Eingereicht ist eine Bewerbung dann, wenn sie dem Arbeitgeber i.S.v. § 130 BGB zugegangen ist; dies war im vorliegenden Fall unstreitig. Eine tatsächliche Kenntnisnahme des Arbeitgebers von einer zugegangenen Bewerbung ist für die Erfüllung des Bewerberbegriffs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative AGG nicht notwendig. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob die Beklagte eine ggf. nach § 22 AGG durch Indizien begründete Vermutung einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner (Schwer-)Behinderung im Einzelfall mit der Begründung widerlegen könnte, sie sei aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen gehindert gewesen, die zugegangene Bewerbung tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen.
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