LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.05.2023
L 5 AR 2/23 KO
Normen:
JVEG § 19 Abs. 2 S. 4; JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 22 S. 1; JVEG § 4; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 414;

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenEntschädigung von ZeugenZulässigkeit der Neuberechnung von Fahrtkosten

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen L 5 AR 2/23 KO

DRsp Nr. 2023/6861

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Entschädigung von Zeugen Zulässigkeit der Neuberechnung von Fahrtkosten

1. Sachverständige Zeugen sind grundsätzlich wie Zeugen zu entschädigen.2. Der Antrag auf Erstattung von Fahrkosten kann innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG noch korrigiert bzw. ergänzt werden.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 20. Februar 2023 wird auf 156,60 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 19 Abs. 2 S. 4; JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 22 S. 1; JVEG § 4; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 414;

Gründe

Über den nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zulässigen Antrag entscheidet das Gericht durch den Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 JVEG).

Der nicht erloschene (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG) und unverjährte (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 JVEG) Entschädigungsanspruch des Antragstellers besteht in tenorierter Höhe.