BAG - Urteil vom 09.12.2003
9 AZR 648/02
Normen:
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Südbayerischen Textilindustrie (MTV - vom 6. Oktober 1994) §§ 12 18 ; Urlaubsabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer, für Angestellte und Meister, sowie für Auszubildende der südbayerischen Textilindustrie einschl. Maschenindustrie (TV Urlaubsabkommen - vom 6. Oktober 1994 i.d.F. vom 17. Januar 1997) §§ 5 8 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 623
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1044/01
ArbG München, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 269/01

Ausschlussfrist für Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld - Tarifauslegung; Ausschlussfristen; zusätzliches Urlaubsgeld

BAG, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 648/02

DRsp Nr. 2004/5970

Ausschlussfrist für Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld - Tarifauslegung; Ausschlussfristen; zusätzliches Urlaubsgeld

Orientierungssätze:1. Nach § 5 TV Urlaubsabkommen erhalten alle Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld. Es wird ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil seines Jahresurlaubs nimmt.2. Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld, das der Arbeitnehmer für gewährten und genommenen Urlaub beanspruchen kann, unterliegt der Ausschlussfrist des § 18 MTV. Danach sind "sämtliche" Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums, in dem sie entstanden sind, geltend zu machen.3. Die in § 8 TV Urlaubsabkommen bestimmte zweistufige Ausschlussfrist ist nicht anzuwenden. Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für das zusätzliche Urlaubsgeld, das der Arbeitgeber dann zu zahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr endet.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Südbayerischen Textilindustrie (MTV - vom 6. Oktober 1994) §§ 12 18 ; Urlaubsabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer, für Angestellte und Meister, sowie für Auszubildende der südbayerischen Textilindustrie einschl. Maschenindustrie (TV Urlaubsabkommen - vom 6. Oktober 1994 i.d.F. vom 17. Januar 1997) §§ 5 8 ;

Tatbestand: