LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.04.2023
5 Sa 26/22
Normen:
BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1; Änderungsvertrag v. 11.01.2001 § 10;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 446
ZIP 2023, 2176
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 244/21

Entfall des Annahmeverzugslohnanspruchs bei Erzielung eines ZwischenverdienstesAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenEinseitige Ausschlussfrist als unangemessen benachteiligende und damit unwirksame Klausel

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 26/22

DRsp Nr. 2023/7092

Entfall des Annahmeverzugslohnanspruchs bei Erzielung eines Zwischenverdienstes Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Einseitige Ausschlussfrist als unangemessen benachteiligende und damit unwirksame Klausel

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, nach der Ansprüche verwirken, sofern sie dem Arbeitgeber gegenüber nicht fristgerecht geltend gemacht werden, erfasst dem Wortlaut nach nur Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht solche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Eine solche Ausschlussfrist steht einem Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Annahmeverzugslohn wegen erzielten Zwischenverdienstes nicht entgegen.

1. Beim Annahmeverzug muss sich der Dienstverpflichtete den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben hat (§ 615 Satz 2 BGB). Entspricht die Höhe des Zwischenverdienstes mindestens dem gezahlten Arbeitsentgelt, entfällt mit Anrechnung des erzielten Zwischenverdienstes der Annahmeverzugslohnanspruch vollständig.