LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.12.2003
16 Ta 565/03
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1 ; ArbGG 12 a Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4634/03

Außergebührenrechtliche Einwendung bei unterbliebener Belehrung nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 16 Ta 565/03

DRsp Nr. 2004/460

Außergebührenrechtliche Einwendung bei unterbliebener Belehrung nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG

»1. Wendet eine Partei im Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) ein, vor Mandatsübernahme von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht auf den Ausschluss der Kostenerstattung gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG hingewiesen worden zu sein, handelt es sich hierbei um eine außergebührenrechtliche Einwendung im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO. 2. Eine derartige Einwendung bleibt erfolglos, wenn die Partei bereits zuvor vom Arbeitsgericht mit einem Merkblatt auf die Kostenregelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG hingewiesen worden war oder in sonstiger Weise positive Kenntnis hat.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1 ; ArbGG 12 a Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

1. Die von den Antragstellern eingelegte sofortige Beschwerde vom 08.10.2003 gegen den Abhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.09.2003, zugestellt am 06.10.2003, ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten außergebührenrechtlichen Einwendungen gegen die von den Antragstellern beantragte Vergütungsfestsetzung aus § 19 BRAGO sind unbeachtlich.