LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2009
7 Sa 2017/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 129
AuA 2009, 302
AuR 2009, 218
DB 2009, 625
LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5
NJ 2009, 256
NZA-RR 2009, 188
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3632/08

Außerordentlich Verdachtskündigung bei pflichtwidrigem Einlösen von Pfandbons; Interessenabwägung zum Nachteil der Arbeitnehmerin trotz langer Betriebszugehörigkeit und Bagatellvergehen bei Abwälzung des Verdachts auf andere Beschäftigte und wahrheitswidrigen Einlassungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 2017/08

DRsp Nr. 2009/5458

Außerordentlich Verdachtskündigung bei pflichtwidrigem Einlösen von Pfandbons; Interessenabwägung zum Nachteil der Arbeitnehmerin trotz langer Betriebszugehörigkeit und Bagatellvergehen bei Abwälzung des Verdachts auf andere Beschäftigte und wahrheitswidrigen Einlassungen

1. Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG 11.12.2003 - 2 AZR 36/03). 2. Die Frage, ob bei einem gegebenen Eigentumsdelikt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zumutbar ist oder nicht, ist dann im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beantworten. In diese Interessenabwägung sind auf Seiten des Arbeitnehmers regelmäßig die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter einzubeziehen. Auf Seiten des Arbeitgebers sind u.a. die Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb und die Frage der Fortdauer des für das Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauensverhältnisses zu berücksichtigen. Auch generalpräventive Gesichtspunkte können auf Seiten des Arbeitgebers Gewicht erlangen.