BAG - Urteil vom 23.06.2009
2 AZR 103/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59
DB 2009, 2381
NZA 2009, 1198
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 316/07
ArbG Lübeck, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 245/07

Außerordentliche bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung wegen bewusster und gewollter Umgehung einer Sachbezugsregelung; Erforderlichkeit einer Abmahnung

BAG, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 103/08

DRsp Nr. 2009/20696

Außerordentliche bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung wegen bewusster und gewollter Umgehung einer Sachbezugsregelung; Erforderlichkeit einer Abmahnung

Orientierungssätze: 1. Die vorsätzliche Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers gegen die Regelungen zur Inanspruchnahme eines Sachbezugs mit dem Ziel, anstelle von Waren oder Dienstleistungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers Bargeld zu erhalten, ist an sich geeignet, eine Kündigung aus wichtigem Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. 2. Wird dem Arbeitnehmer ein tariflich geregelter Sachbezug durch eine Geldgutschrift auf einem Mitarbeiterkonto zur Verfügung gestellt, die er nur zum Wareneinkauf beim Arbeitgeber verwenden darf, und ist laut einer die Tarifregelung ergänzenden Gesamtbetriebsvereinbarung eine Barauszahlung der Geldgutschrift ausdrücklich ausgeschlossen, ist dem Arbeitnehmer nach Inhalt und Zweck der Sachbezugsregelung auch jede andere Disposition über die Geldgutschrift untersagt, die denselben Erfolg wie eine direkte Barauszahlung herbeiführen soll. Die bewusste und gewollte Umgehung der Verwendungsbestimmungen eines Sachbezugs stellt regelmäßig eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar. 3. Unter besonderen Umständen kann dennoch vor einer Kündigung wegen einer solchen Pflichtverletzung eine Abmahnung erforderlich sein.