BAG - Urteil vom 04.10.1990
2 AZR 201/90
Normen:
BGB § 626 (Druckkündigung, Änderungskündigung);
Fundstellen:
NJW 1991, 2307
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Siegburg - Urteil vom 15.8.1989 - 4 (1) Ca 905/89 -,
LAG Köln, vom 20.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1295/89

Außerordentliche Druck(Änderungs-)kündigung

BAG, Urteil vom 04.10.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 201/90

DRsp Nr. 1999/9549

Außerordentliche Druck(Änderungs-)kündigung

»Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Druckkündigung.«

Normenkette:

BGB § 626 (Druckkündigung, Änderungskündigung);

Tatbestand:

Die im Jahre 1946 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, seit dem 1. Juni 1977 als Krankenschwester beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. Juli 1987 wurden ihr "endgültig die Aufgaben der Stationsschwester auf Station 7.3" übertragen. Sie wurde nach Vergütungsgruppe Kr. VI BAT höhergruppiert und verdiente zuletzt rund 4.800,-- DM monatlich.

Im Oktober 1988 wurde auf der von der Klägerin geleiteten Station ein größerer Medikamentenfehlbestand festgestellt. Das ganze Jahr über waren zahlreiche Packungen "Spasmo Cibalgin Comp." (künftig: Cibalgin) bestellt worden. Restbestände waren kaum mehr vorhanden. Ferner waren ausweislich der Krankenblätter auch nur verhältnismäßig geringe Mengen des Medikaments an Patienten verabreicht worden. Bei der Beklagten entstand der Verdacht, die Klägerin könnte medikamentenabhängig sein und größere Mengen Cibalgin-Zäpfchen zum Eigengebrauch entwendet haben.