BAG - Urteil vom 18.09.2008
2 AZR 827/06
Normen:
BGB § 626; BAT § 11; BAT § 54 Abs. 1; BAT § 55 Abs. 1; LBG NW § 68;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 137
BB 2009, 1136
DB 2009, 743
NZA-RR 2009, 393
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1206/05
ArbG Köln, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3340/04

Außerordentliche fristlose Kündigung eines technischen Angestellten beim Finanzbauamt wegen ungenehmigter und nicht genehmigungsfähiger Nebentätigkeit

BAG, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 827/06

DRsp Nr. 2009/5491

Außerordentliche fristlose Kündigung eines technischen Angestellten beim Finanzbauamt wegen ungenehmigter und nicht genehmigungsfähiger Nebentätigkeit

Die fortgesetzte und vorsätzliche Ausübung offensichtlich nicht genehmigungsfähiger Nebentätigkeiten in Unkenntnis des Arbeitgebers stellt aber regelmäßig bereits ohne das Hinzutreten besonderer Umstände an sich einen wichtigen Grund zur Kündigung i.S. des § 626 Abs. 1 BGB dar, da der Arbeitnehmer mit einem derartigen Verhalten zu erkennen gibt, dass er jederzeit bereit ist, seine eigenen wirtschaftlichen Interessen über seine Vertragspflichten und die von ihm erwartete, ausschließlich an den Belangen seines Arbeitgebers orientierte Amtsführung zu stellen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Juni 2006 - 2 Sa 1206/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626; BAT § 11; BAT § 54 Abs. 1; BAT § 55 Abs. 1; LBG NW § 68;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.