BAG - Urteil vom 22.09.1994
2 AZR 31/94
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972
AuA 1995, 429
BAGE 78, 39
BB 1995, 363
DB 1995, 477
DRsp VI(642)282a-c
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 86
MDR 1995, 830
NJW 1995, 1854
NZA 1995, 363
SAE 1996, 22
Vorinstanzen:
LAG Köln - Urteil vom 30. September 1993 Köln - 5 Sa 708/93 ,
ArbG Köln, vom 19.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3454/92

Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 31/94

DRsp Nr. 1995/3142

Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

»Der Senat hält daran fest (vgl. Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972), daß der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände für die Kündigung unterbreitet hat. Um keine Frage dieser sog. subjektiven Determinierung der Kündigungsgründe handelt es sich, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Sachverhalt bewußt irreführend - auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände - schildert. Der Arbeitgeber trägt auch die Beweisführungslast für die nicht bewußte Irreführung des Betriebsrats.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 16. August 1978 in der Niederlassung der Beklagten in Köln als Lkw-Verkäufer tätig. Unter Ziff. 11 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart, daß der Kläger Privatgeschäfte jeglicher Art im Interessenbereich der Beklagten nicht wahrnehmen darf und ein Verstoß hiergegen die Beklagte zur Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt.