BAG - Urteil vom 09.06.2011
2 AZR 323/10
Normen:
AGG § 12 Abs. 3; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 102;
Fundstellen:
DB 2011, 2609
NJW 2012, 407
NZA 2011, 1342
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 511/09
ArbG Paderborn - 1 Ca 1247/08 - 5.2.2009,

Außerordentliche Kündigung bei sexueller Belästigung; Begriff der sexuellen Belästigung [Unerwünschtheit]; Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall; Prognoseentscheidung; Innerer Zusammenhang zwischen Abmahnungs- und Kündigungsgrund

BAG, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 323/10

DRsp Nr. 2011/18568

Außerordentliche Kündigung bei sexueller Belästigung; Begriff der „sexuellen Belästigung“ [„Unerwünschtheit“]; Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall; Prognoseentscheidung; Innerer Zusammenhang zwischen Abmahnungs- und Kündigungsgrund

Orientierungssätze: 1. Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität. 2. Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Für das "Bewirken" genügt der bloße Eintritt der Belästigung. Vorsätzliches Verhalten der für dieses Ergebnis objektiv verantwortlichen Person ist nicht erforderlich.