BAG - Urteil vom 02.03.2006
2 AZR 53/05
Normen:
BGB § 626 ; LPVG Rheinland-Pfalz § 82 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit
AuA 2007, 314
DB 2006, 2183
NZA-RR 2006, 636
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 491/04
ArbG Trier, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 186/04

Außerordentliche Kündigung bei Skireise während der Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 53/05

DRsp Nr. 2006/22663

Außerordentliche Kündigung bei Skireise während der Arbeitsunfähigkeit

Orientierungssätze:1. Die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, gegenseitig auf die Rechtsgüter und die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Dabei ergibt sich der konkrete Inhalt dieser Pflicht aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis. Bei Arbeitnehmern in leitenden Positionen eines Betriebs oder Arbeitnehmern, die mit ihrer Tätigkeit besondere Pflichten übernommen haben, hat deren Stellung unmittelbar Einfluss auf die vertragliche Pflichtenstruktur.