LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 474/09
ArbG Koblenz, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1752/08
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes wegen Führung von Telefongesprächen während laufender Operationen; Erforderlichkeit einer Abmahnung
BAG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 495/11
DRsp Nr. 2013/3745
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes wegen Führung von Telefongesprächen während laufender Operationen; Erforderlichkeit einer Abmahnung
Orientierungssätze:1. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon dadurch positiv beeinflusst werden kann, dass ihm für den Wiederholungsfall Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses angedroht werden. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.2. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.