BAG - Urteil vom 25.10.2012
2 AZR 495/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 239
ArbRB 2013, 139
BB 2013, 564
DB 2013, 706
EzA-SD 2013, 6
NJW 2013, 954
NZA 2013, 319
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 474/09
ArbG Koblenz, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1752/08

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes wegen Führung von Telefongesprächen während laufender Operationen; Erforderlichkeit einer Abmahnung

BAG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 495/11

DRsp Nr. 2013/3745

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes wegen Führung von Telefongesprächen während laufender Operationen; Erforderlichkeit einer Abmahnung

Orientierungssätze: 1. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon dadurch positiv beeinflusst werden kann, dass ihm für den Wiederholungsfall Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses angedroht werden. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. 2. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.