LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.11.2018
11 Sa 418/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6899/17

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters der Deutschen Lufthansa nach erfolgloser Durchführung eines Clearingsverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 418/18

DRsp Nr. 2019/4521

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters der Deutschen Lufthansa nach erfolgloser Durchführung eines Clearingsverfahrens

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist • Allein die erfolglose Durchführung eines dreijährigen Clearingverfahrens nach Maßgabe des "Abkommens zum Schutz der Mitarbeiter im DLH-Konzern vor nachteiligen Folgen aus Rationalisierungsmaßnahmen" idF vom 1. Oktober 1995, der Konzernbetriebsvereinbarung "Interessenausgleich und Sozialplan" für das Bodenpersonal Deutschland idF vom 1. Januar 2001 und der Konzernbetriebsvereinbarung "Clearingverfahren" vom 27. September 2012 belegt im Fall einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung nicht, dass für den betroffenen Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung keine denkbare anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Die erfolglose Durchführung des Clearingverfahrens führt auch nicht zu einer Erleichterung der diesbezüglichen Darlegungslast des Arbeitgebers. • Die Durchführung des Clearingverfahrens führt weder zur Entbehrlichkeit einer Sozialauswahl noch zu einer Beschränkung der Sozialsauswahl auf den Kreis der Mitarbeitenden, die das Clearingverfahren erfolglos durchlaufen haben.

Tenor