LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2019
3 Sa 30/19
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 12 Abs. 3; BetrVG § 102; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 626; MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden § 4.4; SGB IX § 151 Abs. 1; SGB IX § 174; SGB IX § 168; SGB IX § 178; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3737/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen an einen Arbeitskollegen gerichteter islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 30/19

DRsp Nr. 2020/4637

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen an einen Arbeitskollegen gerichteter islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten

Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrags erfolgten außerordentlichen fristlosen Kündigung eines seit 35 Jahren beschäftigten, tariflich ordentlich unkündbaren und einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmers wegen verbaler und per Whats-App-Nachrichten erfolgter ausländer- und islamfeindlicher Beleidigungen eines türkischstämmigen, muslimischen Arbeitskollegen.

1. Grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen (hier: durch Versendung islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten an einen Arbeitskollegen türkischer Herkunft) sind "an sich" geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. 2. Ein Arbeitnehmer kann sich für ein solches Verhalten regelmäßig nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14. März 2019 - 11 Ca 3737/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 12 Abs. 3; BetrVG § 102; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 626; Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden § .4;