LAG Hamm - Urteil vom 11.12.2019
6 Sa 912/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 2 iVm. Abs. 1 S. 2; BGB § 394 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 73
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1754/18

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen angeblichen ArbeitszeitbetrugesWirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Abrede, nach der bis zu 15 Überstunden monatlich mit dem Gehalt abgegolten sind

LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 912/19

DRsp Nr. 2020/2263

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen angeblichen Arbeitszeitbetruges Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Abrede, nach der bis zu 15 Überstunden monatlich mit dem Gehalt abgegolten sind

Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, nach der 15 Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen, verstößt nicht gegen §§ 305 ff. BGB. Bei überzahlter Arbeitsvergütung kann der Arbeitgeber nicht mit einer Bruttoforderung aufrechnen. Eine derartige Aufrechnung ist gem. § 394 S. 1 BGB unzulässig.

Es stellt keinen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigenden Arbeitszeit betrug dar, wenn ein Arbeitnehmer, nach dessen Arbeitsvertrag bis zu 15 Überstunden monatlich mit dem Gehalt abgegolten sind, in den zu erstellenden Wochenrapporten sämtliche Überstunden auflistet, und nicht nur diejenigen, die über die abgegoltenen 15 hinausgehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 7. Mai 2019 - 3 Ca 1754/18 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 327,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2018 verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 7. Mai 2019 - 3 Ca 1754/18 - zurückgewiesen.