BAG - Urteil vom 19.04.2007
2 AZR 78/06
Normen:
BGB § 626 § 242 ; GewO § 106 ;
Fundstellen:
AP Nr. 77 zu § 611 BGB Direktionsrecht
ArbRB 2007, 288
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 22/05
ArbG Karlsruhe, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 355/04

Außerordentliche Kündigung; Direktionsrecht - Außerordentliche fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Angestellten (BAT) wegen Weigerung zur Erstellung von Tätigkeitsberichten nach vorgegebenem Muster (Haufe-Formular zum BAT); Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Erstellung von Tätigkeitsberichten: Umfang und Grenzen; Verzicht auf Sanktion vertragswidrigen Verhaltens durch Abmahnung und nachfolgende Kündigung; Interessenabwägung

BAG, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 78/06

DRsp Nr. 2007/14852

Außerordentliche Kündigung; Direktionsrecht - Außerordentliche fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Angestellten (BAT) wegen Weigerung zur Erstellung von Tätigkeitsberichten nach vorgegebenem Muster (Haufe-Formular zum BAT); Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Erstellung von Tätigkeitsberichten: Umfang und Grenzen; Verzicht auf Sanktion vertragswidrigen Verhaltens durch Abmahnung und nachfolgende Kündigung; Interessenabwägung

Orientierungssätze: 1. In Ausübung des ihm zustehenden Direktionsrechts ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen zu dokumentieren. 2. Allerdings ist der Arbeitgeber bei der Erteilung von Weisungen nicht frei. Soweit Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ihm Spielraum für Weisungen lassen, muss der Inhalt einer Weisung "billigem Ermessen" entsprechen. 3. Bei Beantwortung der Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Dokumentation des Arbeitsergebnisses verlangen kann, bedarf es in erster Linie einer Überprüfung des mit der Weisung verfolgten Zweckes. Neben der Kontrolle des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber können Tätigkeitsaufzeichnungen auch sonstigen Zwecken dienen, zB der zutreffenden Eingruppierung.