BAG - Urteil vom 22.10.2015
2 AZR 381/14
Normen:
BGB § 626; BGB § 275; BGB § 134; SGB IX § 91; SGB IX § 85; SGB IX § 2; SGB IX § 68; StGB § 51; StGB § 57; StPO § 359; StPO § 360; StVollzG § 7; StVollzG § 11; StVollzG §§ 23 ff.; StVollzG § 41; StVollzG § 149; StVollzG NRW § 10; StVollzG NRW § 12; StVollzG NRW §§ 18 ff.; StVollzG NRW § 29; StVollzG NRW §§ 53 ff.; StVollzG NRW § 94; LPVG NRW § 1; LPVG NRW § 50; LPVG NRW § 52; LPVG NRW § 66; LPVG NRW § 74; LPVG NRW § 78; TV-L § 34;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 12
ArbRB 2016, 101
BAGE 153, 102
BB 2016, 691
BB 2016, 765
DB 2016, 1508
DB 2016, 8
EzA-SD 2016, 6
NJW 2016, 10
NZA 2016, 482
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 866/13
ArbG Aachen, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1400/13

Außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen langjähriger Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aufgrund Inhaftierung

BAG, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 381/14

DRsp Nr. 2016/4383

Außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen langjähriger Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aufgrund Inhaftierung

1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen. 2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein. Orientierungssätze: 1. Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis tariflich ordentlich unkündbar ist, im Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von (fast) siebeneinhalb Jahren zu verbüßen und steht eine vorherige Entlassung nicht sicher zu erwarten, liegt grundsätzlich - unbeschadet einer abschließenden Interessenabwägung - ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist vor. 2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift bei allen außerordentlichen Kündigungen - auch bei solchen mit notwendiger Auslauffrist - ein. Der Wortsinn des Gesetzes ist eindeutig. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor.

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2014 - 3 Sa 866/13 - aufgehoben.