LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.05.2021
5 Sa 319/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 904/20

Außerordentliche Kündigung wegen Drohung mit KrankschreibungZumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 319/20

DRsp Nr. 2021/9162

Außerordentliche Kündigung wegen Drohung mit Krankschreibung Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers

1. Die Drohung, sich krankschreiben zu lassen, falls die Schichteinteilung nicht wie gewünscht erfolgt, stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. 2. Dennoch kann die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen, wenn die Drohung mit der Krankschreibung auf einem innerbetrieblichen Konflikt zwischen Arbeitnehmern beruhte, auf den der Arbeitnehmer bereits mit einer Eigenkündigung reagiert hat, und das Arbeitsverhältnis deshalb in Kürze endet.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.10.2020 - 4 Ca 904/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die auf die Drohung mit einer Krankschreibung gestützt wird.