BAG - Urteil vom 16.12.2010
2 AZR 485/08
Normen:
BGB § 626; ZPO § 138;
Fundstellen:
DB 2011, 999
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 522/07
ArbG Halberstadt, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 431/07

Außerordentliche Kündigung wegen Verwendung produktbezogener Gutscheine zum Erwerb von Süßigkeiten

BAG, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 485/08

DRsp Nr. 2011/7145

Außerordentliche Kündigung wegen Verwendung produktbezogener Gutscheine zum Erwerb von Süßigkeiten

Orientierungssätze: 1. Begeht der Arbeitnehmer anlässlich eines privaten Einkaufs außerhalb der Arbeitszeit eine strafbare Handlung zulasten des Vermögens seines Arbeitgebers oder schädigt er ihn in ähnlich schwerwiegender Weise vorsätzlich, kann dies eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. 2. Ob es einer Abmahnung bedurfte, ist eine Frage des Einzelfalls. War für den Arbeitnehmer die Schwere der Pflichtverletzung ohne Weiteres erkennbar und hat er zur Tatbegehung bewusst geringe Überwachungsmöglichkeiten des Arbeitgebers ausgenutzt, kann dies für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung sprechen. 3. Gerichte sind bei der Urteilsfindung grundsätzlich an das Nichtbestreiten einer Partei gebunden. Sie dürfen für unbestrittene Tatsachen keinen Beweis erheben oder verlangen. Die Bindung der Gerichte an die Grundrechte zieht jedoch die Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung nach sich. Sowohl aus dem Rechtsstaatsprinzip als auch aus dem im Privatrechtsverkehr zu beachtenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Prozessparteien folgen Anforderungen an das gerichtliche Verfahren und an die Grundlagen richterlicher Entscheidungsfindung.