BAG - Urteil vom 21.02.2013
2 AZR 433/12
Normen:
BayGO Art. 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BayPVG Art. 77 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 51
AuR 2013, 369
BB 2013, 1716
NZA-RR 2013, 515
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 519/10
ArbG Nürnberg, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 127/10

Außerordentliche Kündigung; zeitliche Reihenfolge von Beschlussfassung durch den Gemeinderat einer bayerischen Gemeinde und Anhörung des Personalrats

BAG, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 433/12

DRsp Nr. 2013/16372

Außerordentliche Kündigung; zeitliche Reihenfolge von Beschlussfassung durch den Gemeinderat einer bayerischen Gemeinde und Anhörung des Personalrats

Orientierungssätze: 1. Gem. Art. 77 Abs. 3 BayPVG ist der Personalrat vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung anzuhören. Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayPVG, wonach bei Gemeinden die Mitbestimmung erfolgen soll, bevor das zuständige Organ endgültig entscheidet, findet auf diesen Fall weder unmittelbar noch analog Anwendung. 2. Beschließt der Gemeinderat einer bayerischen Gemeinde im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kündigung eines Arbeitnehmers und hört der erste Bürgermeister als zuständiger Dienststellenleiter sodann den Personalrat an, hat er vor Ausspruch der Kündigung gewissenhaft zu prüfen, ob die Stellungnahme des Personalrats Anlass zu Bedenken an der Berechtigung des Kündigungsentschlusses gibt, und ggf. die Angelegenheit dem Gemeinderat erneut zuzuleiten.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2012 - 4 Sa 519/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BayGO Art. 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BayPVG Art. 77 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand: