BAG - Urteil vom 20.12.2012
2 AZR 32/11
Normen:
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291; BGB §§ 293 ff.; BGB § 615 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 11 Nr. 3; MVG-EKD § 36 Abs. 3; MVG-EKiR § 38; MVG-EKiR § 41; MVG-EKiR § 42 Buchst. b;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 140
AuR 2013, 226
DB 2013, 882
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 540/10
ArbG Wuppertal, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2434/09

Außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Therapeuten in einer Suchtklinik wegen Alkoholabhängigkeit

BAG, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 32/11

DRsp Nr. 2013/5839

Außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Therapeuten in einer Suchtklinik wegen Alkoholabhängigkeit

Orientierungssätze: 1. An eine Kündigung, die auf ein Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, das im Zusammenhang mit einer Alkoholsucht steht, sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie an krankheitsbedingte Kündigungen zu stellen. Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen. 2. Ist im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen, kann eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen folgt, diese durch mildere Mittel - etwa eine Versetzung - nicht abgewendet werden kann und sie auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss.