LAG Saarland - Urteil vom 12.09.2012
2 Sa 7/12
Normen:
BGB § 26 Abs. 1; BGB § 26 Abs. 2; BPersVG § 79 Abs. 3; TVöD -AT § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 93/11

Außerordentliche Tatkündigung bei Diebstahl von Dieselkraftstoff im Bereich der Bundeswehr; Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess

LAG Saarland, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 7/12

DRsp Nr. 2013/6258

Außerordentliche Tatkündigung bei Diebstahl von Dieselkraftstoff im Bereich der Bundeswehr; Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess

1. Eine Tatkündigung ist gegenüber einer Verdachtskündigung ein eigenständiger Kündigungsgrund und setzt voraus, dass die Arbeitgeberin eine begangene arbeitsvertragliche Pflichtverletzung oder die Erfüllung eines Straftatbestandes aufgrund der Auswertung des von ihr ermittelten Sachverhaltes für gegeben erachtet. 2. Ist eine Kündigung bereits ausgesprochen, kann die Kündigende auch noch später ihren Vortrag durch Benennung weiterer Kündigungsgründe ergänzen oder auch ersetzen, soweit diese Gründe objektiv bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts bestanden haben, und zwar losgelöst davon, ob die Existenz dieser nunmehr nachgeschobenen Gründe der Kündigenden zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sind oder nicht; ein Nachschieben von Gründen, die erst nach Zugang der Kündigungserklärung entstanden sind, ist jedenfalls unzulässig.