BAG - Urteil vom 12.08.1999
2 AZR 923/98
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung
AuA 2000, 289
BAGE 92, 184
DB 2000, 48
MDR 2000, 279
NJW 2000, 1969
NZA 2000, 421
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 521/96
LAG Hamburg, vom 08.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 38/97

Außerordentliche Verdachtskündigung

BAG, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 923/98

DRsp Nr. 2000/1081

Außerordentliche Verdachtskündigung

»1. Der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB). Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, u.a. im sog. Bienenstichurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). 2. Zur Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) bei Taschenkontrollen innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand: