LAG Hamm - Beschluss vom 04.04.2023
7 TaBV 153/22
Normen:
ArbGG § 97; Schiedsvereinbarung v. 01.04.2021 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 10/22

Aussetzung des Verfahrens bei echter VorgreiflichkeitKeine Vorgreiflichkeit bei betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren nach § 18 und § 19 BetrVGWesensmerkmale einer GewerkschaftVerzicht auf Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG und auf das Verfahren bezüglich einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit nach § 18 Abs. 2 BetrVGSchiedsvereinbarung zur Abgrenzung gewerkschaftlicher Organisationsbereiche

LAG Hamm, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 7 TaBV 153/22

DRsp Nr. 2023/6321

Aussetzung des Verfahrens bei echter Vorgreiflichkeit Keine Vorgreiflichkeit bei betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren nach § 18 und § 19 BetrVG Wesensmerkmale einer Gewerkschaft Verzicht auf Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG und auf das Verfahren bezüglich einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit nach § 18 Abs. 2 BetrVG Schiedsvereinbarung zur Abgrenzung gewerkschaftlicher Organisationsbereiche

1. Ein Beschlussverfahren ist auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist oder ob deren Tarifzuständigkeit gegeben ist. Es handelt sich hierbei um einen Fall echter Vorgreiflichkeit, d.h. nur dann, wenn es zur Entscheidung des Rechtsstreits auf die Fragen der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit ankommt, kommt eine Aussetzung in Betracht. 2. Eine Vorgreiflichkeit ist im Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren nach § 19 BetrVG wie auch nach § 18 BetrVG nicht gegeben, weil es auf die Tarifzuständigkeit oder die Tariffähigkeit nicht ankommt. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt grundsätzlich, dass es für die Antragsbefugnis in den arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, gestützt auf §§ 18, 19 BetrVG, auf das "Vertretensein" im Betrieb ankommt.