BVerfG - Beschluss vom 19.07.2017
2 BvL 4/17
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 81a S. 1; ChemG § 27 Abs. 1 Nr. 1; ChemG § 27 Abs. 2; ChemG § 27 Abs. 4 Nr. 2; GG Art. 80 Abs. 1 S. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; GG Art. 103 Abs. 2; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ds 75/16

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 27 Chemikaliengesetz (ChemG); Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm; Erörterung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm

BVerfG, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 2 BvL 4/17

DRsp Nr. 2017/12845

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 27 Chemikaliengesetz (ChemG); Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm; Erörterung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm

1. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist