Autor: Kloppenburg |
§ 102 Abs. 6 BetrVG ermöglicht die Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung (siehe auch das Muster in Teil 7/5.8.8). Damit können Kündigungen von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht werden. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen solche Vereinbarungen der Schriftform (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Für den Fall der verweigerten Zustimmung muss eine solche Regelung die Einschaltung der Einigungsstelle ermöglichen, damit die Entscheidung des Betriebsrats überprüft werden kann.
§ 102 Abs. 6 BetrVG eröffnet lediglich den Betriebspartnern die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung festzulegen, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.1) Die Arbeitsvertragsparteien sind rechtlich nicht befugt, das Verhältnis der Betriebspartner untereinander zu regeln, unabhängig davon, ob die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beschränkt oder erweitert werden sollen. Eine derartige Befugnis widerspräche dem System der Betriebsverfassung, die im Allgemeinen bipolar auf Arbeitgeber und Betriebsrat bezogen ist.
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