BAG vom 07.09.1988
5 AZR 625/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 611 BGB
BB 1989, 222
BB 1989, 75, 222
DB 1989, 284
DRsp VI(604)177a
EzA § 611 BGB Nr. 17
NJW 1989, 545
NZA 1989, 272
SAE 1989, 275

BAG - 07.09.1988 (5 AZR 625/87) - DRsp Nr. 1992/6073

BAG, vom 07.09.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 625/87

DRsp Nr. 1992/6073

Befugnis des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach erfolgloser Kündigung wegen des für die Begründung der Kündigung nicht ausreichenden Sachverhalts abzumahnen.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Die Bekl. hat das Recht zur Abmahnung nicht durch die zuvor ausgesprochene Kündigung verloren, denn [diese Kündigung] hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die [arbeitsgerichtlich festgestellte] Unwirksamkeit der Kündigung ist nicht gleichbedeutend mit der Unwirksamkeit der Abmahnung. Eine Abmahnung ist schon zulässig, wenn der ArbGeber einen objektiven Verstoß des ArbNehmers gegen seine Pflichten feststellt. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem ArbNehmer subjektiv vorwerfbar ist (vgl. u. a. BAGE 38, 207, 211 = DB 1982, 2139; BAG, DB 1986, 489 [hier: VI (604) 161 a-c]). Dagegen hängt die Rechtswirksamkeit der Kündigung über den objektiven Verstoß des ArbNehmers gegen seine Pflichten hinaus von weiteren Umständen ab, die im Rahmen der sozialen Rechtfertigung zu beurteilen sind.