BAG vom 09.01.1985
5 AZR 415/82
Normen:
LohnFG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 62 zu § 1 LohnFG
BAGE 48, 1
BB 1985, 930
DB 1985, 977
DRsp VI(608)178d
EzA § 1 LohnFG Nr. 75
NJW 1985, 2214
NZA 1985, 562

BAG - 09.01.1985 (5 AZR 415/82) - DRsp Nr. 1992/6499

BAG, vom 09.01.1985 - Aktenzeichen 5 AZR 415/82

DRsp Nr. 1992/6499

Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht (d) für die Dauer einzelner in regelmäßigen Abständen vorbeugend durchgeführter Bestrahlungsbehandlungen (hier: zur Heilung einer Schuppenflechte) dann nicht, wenn die Krankheit (bzw. die einzelne Therapiemaßnahme) keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat;

Normenkette:

LohnFG § 1 ;

"...Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeiter erst dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern.. .Keine dieser beiden Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt.

Allerdings war der [bei der Kl.] Versicherte [Maurer] während der [in etwa 14-tägigem Abstand vorbeugend durchgeführten] Strahlenbehandlung krank im medizinischen Sinne. Er litt an einer in Schüben verlaufenden erblichen Krankheit (Schuppenflechte). Dieser körperliche Zustand war - wenn auch damals kein akuter Schub vorlag - regelwidrig, weil er von der durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägten Norm abwich. Die Krankheit hat jedoch keine Arbeitsunfähigkeit im Gefolge gehabt. Der Versicherte war an den Behandlungstagen nicht arbeitsunfähig. Sein regelwidriger körperlicher Zustand setzte ihn nicht außer Stand, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen.