BAG vom 09.04.1987
2 AZR 210/86
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969
BB 1987, 1815
DB 1987, 2156
DRsp VI(614)112a-b
EzA § 2 KSchG Nr. 18
NJW 1987, 2956
NZA 1987, 811

BAG - 09.04.1987 (2 AZR 210/86) - DRsp Nr. 1992/6205

BAG, vom 09.04.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 210/86

DRsp Nr. 1992/6205

Beurteilung der Rechtfertigung einer Kündigung wegen Trunksucht regelmäßig nach den für die krankheitsbedingte Kündigung entwickelten Grundsätzen (u. U. geringere Anforderungen an die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Alkoholabhängigkeit); (b) keine Korrektur einer negativen Prognose aufgrund einer erst längere Zeit (hier: ca. drei Monate) nach Kündigungsausspruch durchgeführten Therapie im Falle eines zum Kündigungszeitpunkt nicht therapiebereiten Arbeitnehmers.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

(a) »... Zutreffend ist das LAG davon ausgegangen, die vorliegende Kündigung sei aus personenbedingten Gründen erfolgt. Der Senat vertritt mit der weitaus überwiegenden Meinung im Schrifttum und in der Rechtspr. die Auffassung, die Kündigung wegen Alkoholsucht sei nach den für die krankheitsbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Allerdings kann sich aus den Besonderheiten der Trunksucht unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Arbnehmers die Notwendigkeit ergeben, an die Prognose geringere Anforderungen zu stellen.