Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag vom 4. 11. 1982 vereinbart, daß die Kl. bis zum 30. 9. 1983 ganztags und danach halbtags beschäftigt werden sollte. Anfang 1983 wurde die Kl. schwanger. Die Schutzfristen vor und nach der Niederkunft dauerten vom 1. 9. 1983 bis 26. 12. 1983. Für den nach § 14 Abs. 1 MuSchG zu erbringenden Zuschuß legte die Bekl. für die Zeit ab 1. 10. 1983 den Nettoverdienst zugrunde, den die Kl. bei der vertraglich vorgesehenen Halbtagsbeschäftigung erhalten hätte. Nach Ansicht der Kl. ist dagegen insoweit von dem Verdienst auszugehen, den sie in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist erzielt hat. Die entsprechende Zahlungsklage hatte keinen Erfolg.
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