BAG vom 11.06.1986
5 AZR 365/85
Normen:
MuSchG § 14 Abs.1 S.1, S.2;
Fundstellen:
BAGE 52, 177
BB 1986, 2337
DB 1986, 2499
DRsp VI(616)100a-d
FamRZ 1986, 1203

BAG - 11.06.1986 (5 AZR 365/85) - DRsp Nr. 1992/6319

BAG, vom 11.06.1986 - Aktenzeichen 5 AZR 365/85

DRsp Nr. 1992/6319

Zuschuß des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld: (a) Sinn und Zweck der Regelung; (b) Wegfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfristen; (c-d) notwendige Berücksichtigung von Änderungen des Arbeitsvertrags, die vor Schwangerschaftsbeginn vereinbart worden sind und während der Schutzfristen wirksam werden, (d) insoweit erforderliche anteilige Minderung des Zuschusses im Falle einer Verringerung der Vergütung wegen Reduzierung der Arbeitszeit;

Normenkette:

MuSchG § 14 Abs.1 S.1, S.2;

Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag vom 4. 11. 1982 vereinbart, daß die Kl. bis zum 30. 9. 1983 ganztags und danach halbtags beschäftigt werden sollte. Anfang 1983 wurde die Kl. schwanger. Die Schutzfristen vor und nach der Niederkunft dauerten vom 1. 9. 1983 bis 26. 12. 1983. Für den nach § 14 Abs. 1 MuSchG zu erbringenden Zuschuß legte die Bekl. für die Zeit ab 1. 10. 1983 den Nettoverdienst zugrunde, den die Kl. bei der vertraglich vorgesehenen Halbtagsbeschäftigung erhalten hätte. Nach Ansicht der Kl. ist dagegen insoweit von dem Verdienst auszugehen, den sie in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist erzielt hat. Die entsprechende Zahlungsklage hatte keinen Erfolg.