BAG vom 12.09.1984
1 AZR 342/83
Normen:
BGB § 611 ; GG Art. 9 Abs.3;
Fundstellen:
DB 1984, 2563
DRsp VI(636)40a-f
JuS 1986, 19
NJW 1985, 85

BAG - 12.09.1984 (1 AZR 342/83) - DRsp Nr. 1992/6552

BAG, vom 12.09.1984 - Aktenzeichen 1 AZR 342/83

DRsp Nr. 1992/6552

Zulässigkeit eines gewerkschaftlichen Aufrufs zu kurzfristigen Warnstreiks während noch laufender Tarifverhandlungen; (b-f) zulässiger Aufruf (b-d) auch zu Warnstreiks in der Form der "Neuen Beweglichkeit", (c) jedenfalls bei beabsichtigter Begrenzung der jeweiligen Kampfmaßnahmen auf maximal drei Stunden; (d) auch auf der Grundlage eines konkreten gewerkschaftlichen Streikplans; (e) u. U. auch zur Wiederholung von Warnstreiks; (f) zur Beteiligung Auszubildender jedenfalls dann, wenn (auch) über die Ausbildungsvergütung verhandelt wird.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art. 9 Abs.3;

(a) "...Die K. [ArbGeber] können,,nicht verlangen, daß die beklagte Gewerkschaft in Zukunft jeden Aufruf zu einer Arbeitsniederlegung während noch laufender Tarifverhandlungen unterläßt. Ein so weitgehendes Verbot von Streiks läßt sich insbesondere nicht mit dem ultima-ratio-Prinzip begründen. Kurze zeitlich befristete Warnstreiks sind während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig und daher nicht rechtswidrig. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtspr. fest (vgl. BAGE 28, 295 [hier: VI (636) 31 b]). ...