BAG vom 13.08.1987
2 AZR 599/86
Normen:
KSchG § 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 6 KSchG 1969
BB 1988, 568
DB 1988, 813
DRsp VI(614)120a-b
EzA § 140 BBG Nr. 12
NJW 1988, 581
NZA 1988, 129
SAE 1988, 128

BAG - 13.08.1987 (2 AZR 599/86) - DRsp Nr. 1992/6175

BAG, vom 13.08.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 599/86

DRsp Nr. 1992/6175

Keine Verlängerung der Anrufungsfrist zugunsten eines Arbeitnehmers, der sich für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung mit einer ordentlichen Kündigung einverstanden erklärt hat, und zwar (a) bei vorsorglich erklärter ordentlicher Kündigung; (b) bei umzudeutender fristloser Kündigung.

Normenkette:

KSchG § 6 ;

»... Hat .. ein ArbNehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen im Klageweg geltend gemacht, es liege keine rechtswirksame Kündigung vor, so kann er gem. § 6 KSchG in diesem Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 1 Abs. 2 und 3 KSchG geltend machen.

Der Kl. kann sich jedoch im Streitfall nicht auf die Vorschrift des § 6 KSchG berufen.

Zwar kann nach h. M. die Sozialwidrigkeit der Kündigung grundsätzlich in der verlängerten Frist des § 6 KSchG geltend gemacht werden, wenn die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten ist oder hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden ist und der Kl. die Kündigung zunächst nur als außerordentliche in der Drei-Wochen-Frist angegriffen hat (vgl. KR-Friedrich, 2. Aufl., § 6 KSchG, Rdn. 17; .. vgl. auch Senatsurteil vom 16. 11. 1970, DB 1971, 248).