BAG vom 13.12.1984
2 AZR 454/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 81 zu § 626 BGB
BB 1985, 1069
DB 1985, 1244
DRsp VI(610)186f-g
EzA § 626 BGB n. F. Nr. 94
NJW 1985, 1853
NZA 1985, 288
SAE 1985, 135

BAG - 13.12.1984 (2 AZR 454/83) - DRsp Nr. 1992/6508

BAG, vom 13.12.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 454/83

DRsp Nr. 1992/6508

Möglicher Grund für eine fristlose Kündigung: Vermögensdelikte gegenüber dem Arbeitgeber, (g) insoweit notwendige Berücksichtigung der Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Interessenabwägung.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(f) »... Wie der Senat im Urteil [in DB 1984, 2702 Ä hier: VI (610) 178 c-d] ausgeführt hat, ist auch eine rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des ArbGebers stehenden Sache von geringem Wert durch den ArbNehmer an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. ... [Insoweit] kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, ob ein solches Verhalten die fristlose Kündigung rechtfertigt.

(g) Das LAG hat [indessen] zu Unrecht angenommen, bei Diebstählen und anderen zu Lasten des ArbGebers begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlungen könne die Dauer der Betriebszugehörigkeit generell nicht zugunsten des ArbNehmers berücksichtigt werden.