BAG vom 16.05.1984
7 AZR 280/82
Normen:
KSchG § 9 Abs.2;
Fundstellen:
DB 1984, 2464
DRsp VI(614)99c

BAG - 16.05.1984 (7 AZR 280/82) - DRsp Nr. 1992/6577

BAG, vom 16.05.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 280/82

DRsp Nr. 1992/6577

Keine Verfassungswidrigkeit des Abs. 2 (Auflösungszeitpunkt).

Normenkette:

KSchG § 9 Abs.2;

"...Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird durch die Vorschrift des § 9 Abs. 2 KSchG nicht verletzt. § 9 Abs. KSchG führt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von gleichen Sachverhalten. Die Festlegung eines einheitlichen Auflösungszeitpunktes in Gestalt der Anknüpfung an den Ablauf der Kündigungsfrist stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.