(a) »... Die Bekl. [Ausbilderin] konnte das Berufsausbildungsverhältnis bereits vor dessen Beginn entsprechend § 15 Abs. 1 BBiG [BerBildG] entfristet ordentlich kündigen, ohne daß hierfür ein Grund hätte vorliegen müssen. ...
Das BBiG regelt den Fall der Kündigung vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses nicht ausdrücklich. Da nach § 3 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, soweit sich aus Wesen und Zweck des Ausbildungsvertrages und aus dem BBiG selbst zwingend nichts anderes ergibt, ist die Frage nach der Kündigung vor Vertragsbeginn nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beantworten, wobei zu beachten ist, ob sich aus Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrages und/oder des BBiG eine zwingende Sonderregelung ergibt.
Seit der Entscheidung des Ersten Senats [in] BAGE 16, 204 besteht in der Rechtspr. und im Schrifttum Einigkeit darüber, daß die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages, dessen Verwirklichung erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, schon vor dem Dienstantritt erklärt werden kann (vgl. BAGE 31, 121 [hier: VI (610) 140 a-c] m. w. N.). ...
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