BAG vom 17.09.1987
2 AZR 654/86
Normen:
BerBildG § 15 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 15 BBiG
BAGE 57, 179
BB 1988, 1462
DB 1988, 1454
DRsp VI(624)41a-b
EzA § 15 BBiG Nr. 6
NZA 1988, 735
SAE 1988, 213

BAG - 17.09.1987 (2 AZR 654/86) - DRsp Nr. 1992/6168

BAG, vom 17.09.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 654/86

DRsp Nr. 1992/6168

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses: Zulässigkeit der Kündigung vor Ausbildungsbeginn (b) vorbehaltlich anderweitiger Ä auch schlüssiger Ä Vereinbarung;

Normenkette:

BerBildG § 15 Abs.1;

(a) »... Die Bekl. [Ausbilderin] konnte das Berufsausbildungsverhältnis bereits vor dessen Beginn entsprechend § 15 Abs. 1 BBiG [BerBildG] entfristet ordentlich kündigen, ohne daß hierfür ein Grund hätte vorliegen müssen. ...

Das BBiG regelt den Fall der Kündigung vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses nicht ausdrücklich. Da nach § 3 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, soweit sich aus Wesen und Zweck des Ausbildungsvertrages und aus dem BBiG selbst zwingend nichts anderes ergibt, ist die Frage nach der Kündigung vor Vertragsbeginn nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beantworten, wobei zu beachten ist, ob sich aus Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrages und/oder des BBiG eine zwingende Sonderregelung ergibt.

Seit der Entscheidung des Ersten Senats [in] BAGE 16, 204 besteht in der Rechtspr. und im Schrifttum Einigkeit darüber, daß die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages, dessen Verwirklichung erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, schon vor dem Dienstantritt erklärt werden kann (vgl. BAGE 31, 121 [hier: VI (610) 140 a-c] m. w. N.). ...