»Verfügt der Unternehmer zweier bisher selbständiger Betriebe den Umzug des einen Betriebs in die Räumlichkeiten des anderen Betriebs, so kann dadurch ein einheitlicher Betrieb i. S. des BetrVerfG gebildet worden sein. Dabei ist von dem in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Betriebsbegriff auszugehen. Danach liegt ein Betrieb im Sinne des BetrVerfG vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder für die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
Der Arbeitgeber kann in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrVerfG im Beschlußverfahren feststellen lassen, ob durch die räumliche Zusammenlegung zweier bisher selbständiger Betriebe ein einheitlicher Betrieb im Sinne des BetrVerfG entstanden ist.«
Zust. Anmerkung von Dr. Michael Kort, München, in SAE aaO. S. 227
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