BAG vom 26.02.1987
2 AZR 768/85
Normen:
BGB § 613 a Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 59 zu § 613a BGB
BB 1987, 972
DB 1987, 991
DRsp VI(602)81d-e
EzA § 613a BGB Nr. 57
NZA 1987, 419
SAE 1987, 276

BAG - 26.02.1987 (2 AZR 768/85) - DRsp Nr. 1992/6220

BAG, vom 26.02.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 768/85

DRsp Nr. 1992/6220

Annahme eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB (d) bei Verpachtung des Betriebs sowie bei Pächterwechsel; (e) auch dann, wenn ein gepachteter Betrieb wieder an den Verpächter zurückfällt.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs.1;

(d) »Zutreffend geht das LAG davon aus, zu den Rechtsgeschäften nach § 613 a BGB gehöre auch der Pachtvertrag, die Arbeitsverhältnisse gingen also auch dann auf den neuen ArbGeber über, wenn ein funktionsfähiger Betrieb durch Pachtvertrag übertragen wird (BAGE 35, 104 [hier: VI (602) 60 c]..).

Nach dem Urteil des Fünften Senats (aaO.) tritt nach § 613 a Abs. 1 BGB ein Pächter, der den Betrieb im Anschluß an die beendete Pacht eines früheren Pächters pachtet, in die Rechte und Pflichten der mit dem ersten Pächter bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. ...

Auch beim Pächterwechsel ist nach der Rechtspr. des Fünften Senats der Schutz der Arbeitsplätze besonders wichtig. Könnte der zweite Pächter als Betriebsnachfolger bei erforderlich werdenden Personalreduzierungen frei darüber entscheiden, welche ArbNehmer er beschäftigen will, brauchte er den Maßstab der sozialen Auswahl, entgegen jeder betriebsbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 3 KSchG), nicht zu beachten. Diese Rechtspr. hat inzwischen überwiegend Zustimmung in der Literatur gefunden. Sie wird auch vom erk. Senat übernommen.