(d) »Zutreffend geht das LAG davon aus, zu den Rechtsgeschäften nach § 613 a BGB gehöre auch der Pachtvertrag, die Arbeitsverhältnisse gingen also auch dann auf den neuen ArbGeber über, wenn ein funktionsfähiger Betrieb durch Pachtvertrag übertragen wird (BAGE 35, 104 [hier: VI (602) 60 c]..).
Nach dem Urteil des Fünften Senats (aaO.) tritt nach § 613 a Abs. 1 BGB ein Pächter, der den Betrieb im Anschluß an die beendete Pacht eines früheren Pächters pachtet, in die Rechte und Pflichten der mit dem ersten Pächter bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. ...
Auch beim Pächterwechsel ist nach der Rechtspr. des Fünften Senats der Schutz der Arbeitsplätze besonders wichtig. Könnte der zweite Pächter als Betriebsnachfolger bei erforderlich werdenden Personalreduzierungen frei darüber entscheiden, welche ArbNehmer er beschäftigen will, brauchte er den Maßstab der sozialen Auswahl, entgegen jeder betriebsbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 3 KSchG), nicht zu beachten. Diese Rechtspr. hat inzwischen überwiegend Zustimmung in der Literatur gefunden. Sie wird auch vom erk. Senat übernommen.
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