BAG vom 29.11.1984
2 AZR 354/83
Normen:
BerBildG § 3 Abs.2; KSchG § 13 Abs.1 S.3;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969
BB 1986, 64
DB 1985, 2515
DRsp VI(624)38a
EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 19
NZA 1986, 230
SAE 1986, 86

BAG - 29.11.1984 (2 AZR 354/83) - DRsp Nr. 1992/6514

BAG, vom 29.11.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 354/83

DRsp Nr. 1992/6514

Keine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf Berufsausbildungsverhältnisse, daher keine Möglichkeit einer Auflösung des Ausbildungsverhältnisses auf Antrag des Auszubildenden nach einer vom Ausbildenden erklärten unwirksamen Kündigung.

Normenkette:

BerBildG § 3 Abs.2; KSchG § 13 Abs.1 S.3;

»Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 9, 10 KSchG kann der ArbNehmer im Falle einer unwirksamen fristlosen Arbeitgeberkündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragen. Das KSchG enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob Auszubildende als ArbNehmer und Berufsausbildungsverhältnisse als Arbeitsverhältnisse anzusehen sind und das Gesetz deshalb grundsätzlich auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden ist. Andererseits bestimmt § 3 Abs. 2 BBiG [BerBildG], daß auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind. ...