BAG - Beschluß vom 24.01.2001
4 ABR 11/00
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 126, 164 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 19.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 10/99
II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 9. November 1999 - 11 (2) TaBV 10/99 ,

BAG - Beschluß vom 24.01.2001 (4 ABR 11/00) - DRsp Nr. 2001/15270

BAG, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 4 ABR 11/00

DRsp Nr. 2001/15270

(Rechtsfragen des Zuordnungstarifvertrages - Schriftformerfordernis bei Ergänzungen, Änderungen eines Tarifvertrages - Einheitlichkeit der Urkunde - Firmentarifvertrag für künftige Gesellschaft - Bestimmtheit des sachlichen Geltungsbereichs eines Zuordnungstarifvertrages - Zweck eines Zuordnungstarifvertrages - Überprüfung eines Zuordnungstarifvertrages und behördliche Zustimmung - Zuordnung von selbständigen betriebsratsfähigen Betrieben - Tariffenster für künftige Eingliederung von Betrieben)

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 126, 164 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Amtszeit des Betriebsrates am 31. März 1999 geendet hat.

Die Arbeitgeberin gehört zum Konzern der SPAR Handels-Aktiengesellschaft (SPAR Handels-AG). In ihrem Geschäftsbereich Einzelhandel vertrieb diese ihre Waren bis ins Jahr 1998 hinein in den Vertriebsschienen EUROSPAR und INTERSPAR.